Häufig gestellte Fragen
FAQ für Vorsorge & Familie
Unsere FAQs bieten Ihnen einen ersten Überblick und dienen als Informationsgrundlage. Die FAQs ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen.
Vorsorge- und Betreuungsrecht
Mit einer Patientenverfügung regeln Sie, in welchem Umfang und wie Sie im Notfall ärztlich und pflegerisch versorgt werden wollen. Die Patientenverfügung dient vor allem der Orientierung für ärztliches und pflegerisches Handeln für den Fall, dass Sie z.B. aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen selbst und persönlich zum Ausdruck zu bringen. Die Patientenverfügung ist damit Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ( Art. 2 Abs. 1 , Art 1 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Ohne Patientenverfügung entscheiden die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte nach deren speziellen berufsrechtlichen Vorschriften über die Art der Behandlung. Ärzte in Deutschland müssen prinzipiell alle ihnen möglichen lebensverlängernden Maßnahmen durchführen. Mit anderen Worten: es wird über Sie entschieden, Sie entscheiden nicht selbst.
Sie denken sich vielleicht: Ich bin verheiratet, da brauche ich doch keine Patientenverfügung, oder?
Die Ehe ersetzt (leider) das Bedürfnis nach einer Patientenverfügung nicht, denn es ist Ihr persönlicher und mutmaßlicher Wille, der umgesetzt werden soll (=Selbstbestimmungsrecht!). Das Selbstbestimmungsrecht geht gerade nicht automatisch auf Ihren Ehegatten oder aufgrund gesetzlicher Regelung über!
Unabdingbar ist, dass Patientenverfügungen hinreichend konkret und bestimmt sind, damit sie überhaupt wirksam sind. D.h. die Krankheits- und/ oder Behandlungssituationen, in denen die Patientenverfügung Geltung entfalten soll, müssen möglichst genau definiert werden. Auch der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Entscheidungen festgestellt.
Formulare zum Ankreuzen entsprechen nach unserer Auffassung diesen Anforderungen nicht! Zudem stellt sich dort auch die Frage nach der Echtheit des Verfassers „Kreuzchens“ oder der Streichung des „Kreuzchens“. Wie soll ein Arzt oder eine Pflegekraft in einer Notfallsituation darüber entscheiden?
Patientenverfügungen bedürfen keiner notariellen Form!
Haben Sie keine Patientenverfügung, dann muss man Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Dies ist eine schwierige, zeitaufwendige und undankbare Aufgabe, egal wer diese Aufgabe durchführen muss.
Sofern kein Vorsorgebevollmächtigter vorhanden ist, muss z.B. ein Betreuer diesen mutmaßlichen Willen ermitteln. Das zuständige Betreuungsgericht bestellt diesen Betreuer in einem Betreuungsverfahren, was natürlich auch einen zeitlichen Vorlauf hat und in Krisensituationen belastend ist.
Für einen Berufsbetreuer, der den Betreuten nicht kennt, ist es natürlich noch schwieriger als für einen Betreuer aus dem Familien- oder Verwandtenkreis. Ein Berufsbetreuer wird Angehörige befragen, wobei deren Aussagen als potenzielle Erben mit Vorsicht zu genießen sind und vom Betreuer kritisch hinterfragt werden.
Im Zweifel wird der Betreuer annehmen, dass die medizinische Maximalversorgung gewünscht wäre.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, damit diese für Sie Ihre Angelegenheiten regeln können. Die Vorsorgevollmacht spielt insbesondere eine Rolle, wenn Sie alters- und/oder krankheitsbedingt Ihre alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung, wie es immer wieder vereinzelt behauptet wird! Die Vorsorgevollmacht kann also grundsätzlich formlos erteilt werden. Von mündlichen Vollmachten ist jedoch dringend abzuraten, da die bevollmächtigte Person in der Regel ihre Bevollmächtigung nachzuweisen hat.
Vorsorgevollmachten sollten also zumindest schriftlich sein. Eine notarielle Beurkundung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte in die Lage sein sollte, Grundbesitz zu veräußern oder zu erwerben.
Für die wirksame Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss der Aussteller zwingend geschäftsfähig sein, sodass die Vorsorgevollmacht frühzeitig auszustellen ist.
Eine an Demenz erkrankte Person, die dadurch geschäftsunfähig ist, kann nicht mehr wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilen.
Typischerweise teilt man Vorsorgevollmachten in Vollmachten für
– Angelegenheiten der Personenfürsorge
– Angelegenheiten der Vermögenfürsorge ein.
Die Vorsorgevollmacht wird häufig umfassend für fast alle rechtlichen Angelegenheiten ausgestaltet (sog. Generalvollmacht). Diese Vollmachten können bedauerlicherweise auch missbraucht werden, weshalb immer auch Kontrollen installiert werden können (z.B. im Wege von Kontrollvollmachten).
Typischerweise eignen sich hierfür Familienmitglieder bzw. nahe Angehörige, wenn zu diesen ein solides Vertrauensverhältnis besteht.
Manchmal kann es auch angezeigt sein, die Personenfürsorge an medizinische Fachkräfte zu delegieren, die Vermögensfürsorge auf Personen mit entsprechender Expertise im Umgang mit Behörden, Ämtern und Gerichten. Daher stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte für eine berufsmäßige Bevollmächtigung gerne zur Verfügung!
Ein Widerruf von Vorsorgevollmachten (z.B. weil sie das Vertrauen in die bevollmächtigte Person verloren haben) ist jederzeit (auch mündlich) möglich!
Lassen Sie sich unbedingt im Falle des Widerrufs der Vollmacht auch die Vollmacht im Original wieder zurückgeben.
Derzeit gibt es in Deutschland im Verhinderungsfall (z.B. bei Krankheit) noch immer keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander, aber auch nicht von Eltern gegenüber ihrenvolljährigen Kindern oder auch in der umgekehrten Konstellation. Zwar wird dies immer mal wieder politisch diskutiert, wurde bis dato aber noch nicht in ein Gesetz gegossen.
Dies führt dazu, dass wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können und keine entsprechende rechtsgeschäftliche (Vorsorge-) Vollmacht vorliegt ein Hilfs- bzw. Fürsorgebedürfnis besteht.
In diesen Fällen wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch Gericht ein Betreuer bestimmt, die Ihre Angelegenheiten regelt. Die Betreuung ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt und im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet (Personen- und oder Vermögenssorge; ggf. mit Einwilligungsvorbehalt etc.).
Durch eine Vorsorgevollmacht kann in der Regel für die Angelegenheiten, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vorsorgevoll macht muss also unbedingt dem Betreuungsgericht bekannt sein bzw. werden. Aus diesem Grund wurde das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ins Leben gerufen. Dort können u.a. Vorsorgevollmachten registriert werden. Das Betreuungsgericht kann dadurch rasch und unkompliziert prüfen, ob eine Vorsorgebevollmächtigung besteht. Falls dies der Fall sein sollte, wird das Betreuungsgericht in der Regel eine nicht Betreuung anordnen.
Mittels Betreuungsverfügung können Sie im Rahmen der Vorsorgepersönliche Vorstellungen darüber festhalten, wer im Betreuungsfall die Betreuung der eigenen Person übernehmen und wer davon ggf. ausgeschlossen werden soll.
Betreuungsverfügungen sind regelmäßig Bestandteil von Vorsorgevollmachten und sollen dann den Fall regeln, dass der Bevollmächtigte auch Betreuer wird.
Im Zweifel besteht die Vollmacht über den Tod hinaus fort (s. §§ 168 S. 1, 672 S. BGB), es sei denn es ist ausdrücklich etwas Anderes vom verstorbenen Vollmachtgeber angeordnet.
Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus fortwirkt (sog. transmortale Vollmacht), dann ist die Rechtsfolge, dass der Bevollmächtigte die Erben (ggf. sogar die unbekannten Erben) des Vollmachtgebers vertreten kann.
Familienrecht
Sofern Sie verheiratet sind, jedoch keinen Ehevertrag haben, leben Sie im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist geregelt in den §§ 1363 ff. BGB und stellt den „Normalfall“ dar. Zugewinngemeinschaft bedeutet grundsätzlich Gütertrennung, d.h. die Güter der Ehepartner bleiben getrennt,. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen alleine, unterliegt dabei jedoch grundsätzlich gewissen Beschränkungen. Endet die Ehe durch Scheidung (§§ 1372 ff. BGB) oder durch Tod (§ 1371 BGB), so kommt es zum sog. Zugewinnausgleich.
Neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es die Gütergemeinschaft (§§ 1415 BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB), die Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französischen Güterstand) gem. § 1519 BGB und die modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Diese Güterstände müssen jedoch durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Andernfalls gilt – wie gesagt – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Falle der Scheidung wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Zugewinn beider Ehegatten ermittelt. Dabei erfolgt jeweils ein Vergleich des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen für beide Ehegatten. Das Gesetz definiert in § 1373 BGB den Zugewinn als den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (vgl. § 1378 Abs. 1 BGB).
Im Falle der Scheidung findet ein sog. Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet, dass die während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den (ehemaligen) Ehepartner ausgeglichen werden. Der Versorgungsausgleich ist im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt. Das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs ist, dass jede Rentenanwartschaft, die während der Ehezeit erworben wurde, halbiert wird und beiden Ehegatten jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben wird.
Unter den Versorgungsausgleich fallen neben Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen auch Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Riester- und Rüruprenten, Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungswerken, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen sowie Zusatzversorgungen des öffentlichen Diensts.
Der Versorgungsausgleich kann – falls von den Eheleuten gewünscht – im Rahmen eines notariellen Ehevertrages oder beispielsweise auch in einer sog. notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.
Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist das Scheitern der Ehe (vgl. § 1565 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (sog. Zerrüttungsprinzip). Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (s. § 1566 Abs. 1 BGB).
Das Trennungsjahr beginnt beispielsweise, wenn einer der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung auszieht. Falls kein Auszug erfolgt, sondern eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen soll, müssen die Lebensbereiche der Eheleute getrennt werden, d.h. es muss eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen.
Wenn jedoch keine Einigkeit unter den Ehegatten besteht, dass die Ehe gescheitert ist, also nur ein Ehegatte Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, ist für die Scheidung erforderlich, dass die Ehegatten drei Jahre getrennt leben (s. § 1566 Abs. 2 BGB).
Für die Scheidung besteht Anwaltszwang!
Dies bedeutet, dass sich zumindest der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten lassen muss. Sofern es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, sich also die Eheleute einig sind, reicht ein Rechtsanwalt.
Herrscht allerdings Streit zwischen den Ehegatten über die Scheidungsfolgen (bspw. Zugewinn, Versorgungsausgleich etc.), müssen sich beide Ehegatten von Anwälten vertreten lassen.
Eine der emotionalsten und wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist sicherlich die Frage, wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder.
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB) steht grundsätzlich beiden Elternteile zu. Dabei bleibt es in der Regel auch im Falle von Trennung und Scheidung.
Jeder Elternteil kann beim Familiengericht den Antrag stellen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder in Teilbereichen (z.B. Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge) übertragen wird. Voraussetzung für die Übertragung ist gem. § 1671 BGB, dass der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.