Wichtige Fachbegriffe auf einen Blick

Das Ullmann & Rapp Glossar für Erbrecht

Das Glossar erklärt wichtige Begriffe des Erbrechts und der Vermögensnachfolge in einfachen Worten. Disclaimer: Die folgenden Ausführungen ersetzen keine rechtlich verbindliche Beratung. Sie dienen nur dazu, sich einen ersten Überblick zu verschaffen und wurden deshalb sehr vereinfacht und allgemein dargestellt. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

Springen zu Buchstabe: A | B | E | F | G | M | N | P | S | T | V |
A
Abwicklung von Nachlässen

Die Abwicklung von Nachlässen umfasst ein Bündel an Aufgaben und Maßnahmen, die nicht nur rechtlicher, sondern auch teilweise organisatorischer Natur sind (bspw. Organisation der Entrümpelung einer Nachlasswohnung oder der Verkauf von wertvollen Nachlassgegenständen (bspw. Antiquitäten)). Angefangen von der Korrespondenz mit dem Nachlassgericht, der Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten (zB Bestattungskosten), Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen, Anzeige der Erbschaft gem. § 30 ErbStG beim zuständigen Finanzamt (sog. Erbschaftsteuerstelle) usw. Zur Abwicklung von Nachlässen gehört insbesondere die (ggf. streitige) Erbauseinandersetzung und letztlich die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – sofern das Finanzamt (Erbschaftsteuerstelle) dazu aufgefordert hat. Eine professionelle Abwicklung von Nachlässen bietet sich insbesondere bei Fällen an, bei denen die Erben nicht vor Ort sind an.

Adoption (Annahme als Kind)

Die Adoption, in der Sprache des Gesetzes „Annahme als Kind“ ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Es ist zwischen der Annahme Minderjähriger (s. §§ 1741 ff. BGB) und der Annahme Volljähriger (s. §§ 1767 ff. BGB) zu unterscheiden. Während bei den Minderjährigen die Frage nach dem Kindswohl und das Entstehen eines sog. Eltern-Kind-Verhältnisses im Vordergrund steht, ist bei der Annahme Volljähriger maßgeblich, ob zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein solches Eltern-Kind Verhältnis im Zeitpunkt des Adoptionsantrages bestanden hat. Dies erfordert typischerweise das Vorliegen einer Familienbande, einer geistig-ethischen Verbundenheit, die bei biologischer Verwandtschaft charakteristisch ist. Bei der Annahme Minderjähriger enden die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie mit dem Ausspruch der Annahme durch das zuständige Familiengericht, § 1755 BGB. Bei der Annahme Volljähriger endet dieses Verwandtschaftsverhältnis mit Erb-, Pflichtteils- und Unterhaltsrechten (und Pflichten) nicht, § 1770 BGB (Ausnahme in § 1772 BGB). Die Annahme als Kind kann in der gestaltenden Beratung sehr interessante Möglichkeiten bereitstellen. Erbschaft- und schenkungssteuerlich werden angenommene Kinder wie leibliche Kinder behandelt (z.B. statt 20.0000,00 € Freibetrag, 400.000,00 €). Die Möglichkeiten der Steuergestaltung dürfen jedoch für eine Adoption/ Annahme als Kind allenfalls ein Nebenzweck sein! Wir begleiten Sie gerne bei der familienrechtlichen Umsetzung der Annahme als Kind vor dem Familiengericht und der steuerlichen Gestaltung.

Annahme einer Erbschaft

Mit dem Erbfall geht die Erbschaft automatisch (sog. Von-Selbst-Erwerb) auf den Erben über, § 1942 BGB. Er kann dann als sog. vorläufiger Erbe die Erbschaft binnen 6 Wochen ausschlagen. Durch die Annahme der Erbschaft wird der vorläufige Erbe endgültiger Erbe und er kann gem. § 1943 BGB die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Die Annahme der Erbschaft kann durch ausdrückliche Annahmeerklärung (gegenüber dem Nachlassgericht oder auch Notar) oder aber auch durch schlüssiges Handeln, bspw. durch die Stellung eines Erbscheinsantrages erfolgen.

Die Erbschaft gilt auch dann als angenommen, wenn der vorläufige Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene sechswöchige Frist des § 1944 Abs. 1 BGB („für im Ausland Lebende“ gilt gem. § 1944 Abs. 2 BGB eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist) verstreichen hat lassen. Die Versäumung der Frist kann wie die Annahme grundsätzlich angefochten werden.

Aufgebot

Im deutschen Zivilrecht gibt es mehrere Aufgebotsverfahren. Im Erbrecht existiert das Aufgebotsverfahren gem. §§ 1970 ff. BGB. Dieses ermöglicht dem oder den Erben (aber auch Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern und Nachlassverwaltern) sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann er dann entscheiden, ob er Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wie bspw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Das Aufgebotsverfahren ist beim Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Anschließend fordert das Nachlassgericht öffentlich potentielle Nachlassgläubiger auf, innerhalb einer bestimmten Frist potentielle Forderungen beim Nachlassgericht anzumelden. Im Aufgebotstermin, nach Verstreichen der Anmeldefrist, erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil. Darin werden die ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen vorbehalten und die nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen ausgeschlossen. Allerdings gehen diese ausgeschlossenen Forderungen nicht unter, sondern der Erbe haftet hierfür nur mit dem Nachlassvermögen, jedoch nicht mit seinem Privatvermögen. Sollte nach Befriedigung der festgestellten Forderungen noch ein Überschuss verbleiben, sind daraus die ausgeschlossenen Gläubiger zu befriedigen. Die ausgeschlossenen Gläubiger sind gem. § 1973 Abs. 1 BGB vorrangig vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen.

Ausschlagung

Niemandem kann eine Erbschaft aufgezwungen werden. Allerdings gilt im deutschen Erbrecht der Grundsatz des Von-Selbst-Erwerbs (s.o. bei Annahme), d.h. wenn ich eine Erbschaft nicht haben möchte, muss ich diese ausschlagen. Die Ausschlagung hat innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung zu erfolgen, § 1944 Absatz 1 und 2 BGB. Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch notarielle Erklärung zu erfolgen, § 1945 BGB. Viele Menschen meinen, die Ausschlagung sei die einzige Möglichkeit aus einem verschuldeten Nachlass „rauszukommen“ (Haftung). Die Ausschlagung ist aber in der Regel die schlechteste Handlungsvariante. Es gibt gute andere Regelungen, insbesondere zur Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen, so dass nicht mit dem Privatvermögen gehaftet werden muss.

B
Behindertentestament

Von einem Behindertentestament spricht man regelmäßig bei letztwilligen Verfügungen von Eltern behinderter Kinder ohne eigene Kinder, die staatliche Unterstützungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. Grundidee bei diesen Behindertentestamenten ist, dass den behinderten Kindern Zuwendungen zu Gute kommen und das Familienvermögen insgesamt erhalten wird. Unschädlich ist es, wenn es auch Nebenzweck der Eltern ist zu verhindern, dass Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zugreifen können. Über die Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2100 ff BGB und Testamentsvollstreckungsregelungen gemäß §§ 2197 ff. BGB kann hier einerseits eine Absicherung des Behinderten erfolgen, aber auch die Sicherung des Familienvermögens.

Berliner Testament

Ein sog. Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB), mit dem sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner (im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes, s. § 10 Abs. 4 LPartG) gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich anordnen, wer nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erben soll. Grundsätzlich gibt es zwei Varianten der Gestaltung, nämlich die sog. Einheitslösung und die sog. Trennungslösung.

I. Einheitslösung (Voll- und Schlusserbfolge)

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner wechselseitig zu unbeschränkten Allein-/Vollerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner Erbe (sog. Schlusserbe) werden soll. Bei dieser Gestaltungsform kommt es zum Verschmelzen des Vermögens des Erblassers mit dem Vermögen des Überlebenden. Gerade wenn der Hauptzweck des Testaments die Absicherung des überlebenden Ehegatten sein soll und dieser nicht in seiner Vermögensverfügungsbefugnis beschränkt sein soll, spielt diese Art der Gestaltung eine große Rolle.

II. Trennungslösung (Vor- und Nacherbfolge)

Bei der sog. Trennungslösung wird das Instrument der sog. Vor- und Nacherbschaft gemäß §§ 2100 ff. BGB eingesetzt. Der längerlebende Ehegatte/Lebenspartner wird dann nur sog. Vorerbe und beispielsweise die Kinder sog. Nacherben. Diese Trennungslösung führt dazu, dass es nicht zur Verschmelzung der Vermögensmassen kommt, sondern der überlebenden Ehe zwei Vermögensmassen hat, nämlich sein „eigenes“ Vermögens und das des Erblassers. Nach dem Ableben des längerlebenden Ehegatten/Lebenspartners erhält der oder die Erben das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner als Nacherben und das Vermögen des längerlebenden Ehegatten/Lebenspartner als Schlusserbe(n).

Sowohl die Einheits- und die Trennungslösung haben gewisse Vor- und Nachteile. Unter erbschaftsteuerlicher Betrachtung kann bei höheren Vermögen ein Berliner Testament ungünstig sein, denn u.a. die erbschaftsteuerlichen Freibeträge (z.B. § 16 ErbStG) werden nicht optimal verteilt bzw. ausgenutzt, da beim Tod des erstversterbenden Ehegatten bspw. die Freibeträge der Kinder „verschenkt“ werden.

Bestattungsverfügung

Als Bestattungsverfügung wird eine Willenserklärung bezeichnet, mit der eine Person regelt, wie mit seinem Leichnam nach seinem Tod umgangen werden soll (bspw. die Form der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung)). Die Bestattungsverfügung ist formfrei möglich. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich selbstverständlich eine zumindest schriftliche Bestattungsverfügung. Die Wünsche bezüglich der eigenen Bestattung können auch in einem Testament mitgeregelt werden. Dies empfiehlt sich jedoch nicht, da die Eröffnung des Testaments in der Regel nach der Bestattung erfolgt und es deshalb vorkommen kann, dass die Bestattungswünsche nicht berücksichtigt werden.

Betreuungsverfügung

Wenn jemand seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Um zu verhindern, dass man von einer wildfremden dritten Person betreut wird, ist es sinnvoll zumindest eine Betreuungsverfügung zu errichten, § 1897 Absatz 4, 5 BGB. In dieser Betreuungsverfügung sind konkrete Personen zu benennen, die die Betreuung übernehmen sollen. Gegebenenfalls sind auch Personen zu benennen, welche von der Betreuung jedenfalls ausgeschlossen sein sollen.

E
Enterbung

Eine Enterbung liegt vor, wenn ein gesetzlicher Erbe auf Grund eines Erbvertrages oder eines Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Ein Erblasser kann gem. § 1938 BGB ausdrücklich einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Möglich ist es aber auch, eine Enterbung dadurch vorzunehmen, dass der gesamte Nachlass anderen Personen als den gesetzlichen Erben zugewandt wird. U.U. folgen aus der Enterbung für die enterbeten Personen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanprüche gem. §§ 2303 ff, 2325 ff BGB.

Erbengemeinschaft

Durch den Tod des Erblassers geht der Nachlass ungeteilt auf alle Erben über und es entsteht eine Erbengemeinschaft (= Personenkreis von mindestens 2 Miterben). Der gesamte Nachlass steht allen Erben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Die in den §§ 2032 ff BGB geregelte Erbengemeinschaft ist eine auf Auseinandersetzung (sog. Liquidation) gerichtete Gesamthandsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig.

Eine Erbengemeinschaft ist häufig aufgrund gegenläufiger Interessen streitanfällig. Dies sollte bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen bedacht werden. Je nach Einzelfall empfiehlt sich beispielsweise die Anordnung von Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB. Um eine streitanfällige Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann aber auch lediglich ein Alleinerbe eingesetzt werden und weitere Personen mittels Vermächtnissen begünstigt werden.

Nur alle Miterben zusammen können über Nachlassgegenstände verfügen und den Nachlass verwalten. Einem einzelnen Miterben ist dies nicht möglich. Ausnahme: Notmaßnahmen!

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Eine Verteilung des Nachlasses ist jedoch erst möglich, wenn die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt sind. Der dann übrige Aktivnachlass kann dann entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden. Sind unteilbare Gegenstände im Nachlass, wie bspw. Immobilien, dann müssen diese erst veräußert werden. Falls sich die Miterben bezüglich eines Verkaufs nicht einigen können, besteht als letztes Mittel die Möglichkeit der Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens.

Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer

Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)

Wenn Vermögen auf eine andere Person aufgrund eines Erbfalls oder durch lebzeitige Schenkungen übergeht (=Vermögensnachfolge), so wird dies durch die Erbschaft- und Schenkungssteuer besteuert. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftsteuer sind inhaltlich ziemlich gleichlaufend (z.B. hinsichtlich der Freibeträge). Die Schenkungssteuer ist für die lebzeitige Vermögensplanung ein wichtiger Gestaltungsbaustein. So können beispielsweise alle zehn Jahre Vermögensübertragungen unter erneuter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge erfolgen, § 14 ErbStG. Die Höhe der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes wird ganz maßgeblich beeinflusst von den Steuerklassen (§ 15 ErbStG). Vereinfacht ausgedrückt: Ehepartner und nahe Verwandte haben in der Regel höhere Freibeträge (§ 16 ErbStG) und niedrigere Steuersätze (§ 19 ErbStG), zahlen also bei gleicher Schenkung bzw. Erbschaft weniger Erbschaftsteuer als weit entfernt verwandte oder gar nicht verwandte Personen.

Erbschein

Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde (ein Legitimationspapier), die

  • den oder die Erben ausweist (wer ist Rechtsnachfolger des Erblassers geworden)
  • Welcher Anteil an der Erbschaft (Quote) ihm zusteht
  • Welche Beschränkungen bestehen (z.B. Vor- und Nacherbschaft, Anordnung der Testamentsvollstreckung)

Der Erbschein legitimiert einen im Rechtsverkehr als Erbe und damit als Verfügungsberechtigten. Damit ist aber nicht konstitutiv festgestellt, dass jemand auch tatsächlich Erbe ist. Vor einem Erbscheinantrag, der mit Kosten verbunden ist, sollte stets geprüft werden, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist. Falls ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, ersetzen diese Dokumente zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in der Regel den Erbschein. Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundegerichtshofes ist sogar ein eigenhändiges Testament ausreichend und damit ein Erbschein nicht notwendig, wenn sich die Erbfolge eindeutig aus dem eröffneten Testament ergibt. Falls jedoch Grundbücher berichtigt werden müssen, ist weiterhin der Erbschein bzw. ein notarielles Testament bzw. Erbvertrag notwendig. Trotz notariellen Testaments oder Erbvertrages gibt es Konstellationen (z.B. Pflichtteilsstrafklauseln sowie Wiederverheiratungsklauseln) in denen dennoch uU ein Erbschein notwendig ist.

Den Erbschein muss man beim Nachlassgericht beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll beim Nachlassgericht einzureichen. Die Versicherung an Eides Statt hat notariell oder zu Protokoll vor Gericht zu erfolgen, § 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG. Mit diesem Antrag wird das Erbscheinverfahren eingeleitet. Das Erbscheinverfahren ist eine spezielle Verfahrensart im Rahmen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, §§ 342 Absatz 1 Nr. 6, 343 ff., 352 ff. FamFG.

Das Erbscheinverfahren unterscheidet sich von den zivilgerichtlichen Verfahren ganz wesentlich dadurch, dass in ihm der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt. D.h. das Nachlassgericht ermittelt von sich aus den Sachverhalt. Dazu können z.B. auch Gutachten hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt werden.

Erbvertrag

Mehr zum Thema Erbvertrag finden Sie unter Testamente und Erbverträge

F
Familienheim

Das Familienheim spielt im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht eine gewichtige Rolle bei der Übertragung von Familienvermögen in die nächste Generation. Das Familienheim ist eine Immobilie, in der die Familie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (bei einem Einfamilienhaus ist es natürlich das ganze Haus), § 13 Absatz 1 Nr. 4 a, 4 b, 4 c ErbStG.

Bezüglich der Übertragung des Familienheims an den Ehegatten unterscheidet das Gesetz zwischen lebzeitiger Übertragung (Absatz 1 Nr. 4 a) und einer Übertragung bei einem Erbfall (Absatz 1 Nr. 4 b). Bei der Übertragung im Todesfall ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie grundsätzlich unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und diese prinzipiell 10 Jahre selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen muss, damit die Immobilie steuerfrei auf ihn übergeht. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit komplett weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt (z.B. durch den Verkauf der Immobilie), es sei denn er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (z.B. Einzug ins Pflegeheim).

Erben die Kinder ein Familienheim so ist neben der unverzüglichen Selbstnutzung zu Wohnzwecken durch die erbenden Kinder auch zu beachten, dass das Familienheim maximal 200 qm Wohnfläche haben darf (s. § 13 Absatz 1 Nr. 4 c ErbStG).

Bei § 13 ErbStG handelt es sich um eine Steuerbefreiungsvorschrift. Die gegenständlichen Vermögenswerte stellen also gar keinen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes dar!

Freibeträge

Freibeträge im Sinne des Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuergesetzes

Jedem Erwerber steht mindestens ein persönlicher Freibetrag im Sinne des § 16 ErbStG zur Verfügung, in dessen Höhe der steuerpflichtige Erwerb steuerfrei ist. Für den Erwerb ist es gleichgültig, ob es sich um einen Erwerb zu Lebzeiten (= Schenkung) oder um eine Erbschaft (=Erwerb von Todes wegen) handelt, wobei es immer auf dieselbe Personenkonstellation (Schenker/Beschenkter bzw. Erblasser/Erbe) ankommt. Im Verhältnis zu dritten Personen bestehen weitere Freibeträge Ehegatten haben die höchsten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG. Die Höhe der sonstigen persönlichen Freibeträge ist wesentlich abhängig von der Nähe des Verwandtschaftsgrads, § 15 ErbStG iVm §§ 1589 ff. BGB. Die persönlichen Freibeträge stehen nach 10 Jahren wieder erneut zur Verfügung, § 14 ErbStG. Aus diesem Grund sollte auch frühzeitig mit der Vermögensnachfolgeplanung begonnen werden, um auch diese Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000,00 €
Eigene Kinder (Abkömmlinge) 400.000,00 €
Enkel 200.000,00 €
Geschwister 20.000,00 €
Nicht verwandte Personen, auch Lebensgefährten 20.000,00 €

Die wichtigsten persönlichen Freibeträge verkürzt auf einen Blick:

Als Abkömmlinge mit einem persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € gelten die rechtlichen Kinder, § 1592 BGB (= die in der Regel auch die leiblichen, biologisch verwandten Abkömmlinge sind) sowie adoptierte Kinder und auch Stiefkinder!

G
Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht stellt eine umfassende Bevollmächtigung dar, die es dem Bevollmächtigten ermöglicht, den Vertretenen bei nahezu allen Rechtsgeschäften zu vertreten. Lediglich bei den sog. höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie beispielsweise der Errichtung eines Testaments (s. § 2064 BGB), eines Erbvertrags (s. § 2274 BGB) oder auch beim Schluss der Ehe (s. § 131O Abs. 1 BGB) ist dies nicht möglich.

Sofern der Vollmachtgeber nichts anderes geregelt hat, gilt die Vollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmacht). Sie kann jedoch vom Erben bzw. den Erben widerrufen werden. Dabei ist umstritten, ob der Widerruf nur gemeinschaftlich durch die Erben erfolgen kann oder auch ein einzelner Erbe unabhängig von anderen Erben den Widerruf der Vollmacht erklären kann.

Gesetzliche Erbfolge

Sie regeln nichts, also regelt das Gesetz, wer erbt! Wenn Sie nichts regeln (= keine gewillkürte Erbfolge z.B. durch Testament), sieht das Gesetz deshalb sog. „gesetzlich Erbfolge“ vor, §§ 1924 ff. BGB.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers sowie der Ehegatte bzw. gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner im Sinne des LPartG. Bei den Verwandten wird nach Erbfolgeordnungen unterschieden. Gem. § 1930 BGB schließen Verwandte einer niedrigeren Ordnung (zB Abkömmlinge) Verwandte einer höheren Erbordnung (zB Geschwister des Erblassers) aus. Je nach Verwandtschaftsgrads (=der Blutsverwandtschaft), §§ 1589 ff. BGB, erben die gesetzlichen Erben nach gesetzlich bestimmten Quoten.

Daneben erben Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartners im Sinne des LPartG, obwohl diese nicht blutsverwandt sind, gemäß § 1931 BGB. Maßgeblich für die Erbquote des Ehegatten bzw Lebenspartners ist, in welchem Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes lebten, denn durch den Güterstand, also das eheliche Güterrecht, §§ 1363 ff. BGB, können sich noch veränderte Erbquoten ergeben.

Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge bestimmen übrigens quotenmäßig die Berechnung für Pflichtteilsansprüche, §§ 2303 ff. BGB. Der Gegenentwurf zur gesetzlichen Erbfolge ist die sog. gewillkürte Erbfolge. Das sind all diejenigen Fälle in denen Regelungen z.B. durch Testamente oder Erbverträge getroffen wurden. Ist ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vorhanden, so gehen diese Regelungen der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor.

Wichtig: Bloße Lebensgefährten sind nach gesetzlicher Erbfolge nicht erbberechtigt! Demzufolge haben Sie auch keinen Pflichtteilsanspruch. Wenn Sie wünschen, dass Ihr Lebensgefährte erbt, müssen Sie zwingend ein Testament errichten oder mit dem Lebensgefährten einen notariellen Erbvertrag schließen.

Gewillkürte Erbfolge

Das Gegenstück zur gesetzlichen Erbfolge ist gewillkürten Erbfolge. Das sind all diejenigen Fälle, in denen sog. „letztwillige Verfügungen“ (§§ 1937, 1941 BGB) wie Testamente und Erbverträge vorliegen. Die gewillkürte Erbfolge ist „spezieller“ als die gesetzliche Erbfolge und geht dieser daher vor. Stellt sich heraus, dass die gewillkürte Erbeinsetzung z.B. aufgrund formellen oder materiellen Mängel oder Ausschlagung (§ 1953 BGB) doch wieder „beseitigt“ wurde, so tritt wieder die gesetzliche Erbfolge „in Kraft“.

M
Mediation

Die Mediation ein außergerichtlicher, einvernehmlicher Konfliktlösungsansatz mit allen Beteiligten. Die Mediation ist gerade kein streitiger (z.B. gerichtlicher) Prozess. Der Mediator, der als neutrale Person, die Mediation begleitet, ist keinem Beteiligten gegenüber verpflichtet. Der Mediator ist unparteiisch, ganz im Gegensatz zum Rechtsanwalt, der nur die Interessen einer Partei vertritt bzw. vertreten darf. Die Neutralität und Objektivität des Mediators ist eine der ganz wesentlichen Elemente der Mediation.

Der Ablauf einer Mediation besteht -vereinfacht dargestellt- regelmäßig aus drei Stadien

  • Sachverhaltsklärung bzw. Klärung der tatsächlichen Konfliktlage
  • Festlegung der Interessen und Zielsetzungen
  • Erarbeitung einer gemeinsamen Konfliktlösung

Die Mediation basiert jedenfalls auf den Prinzipien von

  • Unabhängigkeit
  • Neutralität
  • Freiwilligkeit
  • Offenheit
  • Kommunikation
  • Respekt und Anstand
  • Klaren Regeln und
  • Verschwiegenheit

Die Mediation lässt sich in sehr unterschiedlichen und sehr komplexen Konfliktsituationen anwenden, egal ob im Bereich der Regelung der Vermögensnachfolge (also schon vor dem Erbfall), zur Befriedung von erbrechtlichen Streitigkeiten (= nach dem Erbfall), im familiären Bereich genauso wie im unternehmerischen Bereich z.B. zur Befriedung betrieblicher Streitigkeiten.

N
Nachlasspflegschaft und Nachlasspfleger

Es gibt drei Arten der Nachlasspflegschaft

  • Die Sicherungspflegschaft, § 1960 BGB
  • Die Klagepflegschaft, § 1961 BGB
  • Die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Sicherungs- und Klagepflegschaft.

Der Nachlasspfleger ist ein Vertreter der unbekannten Erben und wird vom Nachlassgericht bestellt. Das Nachlassgericht händigt dem Nachlasspfleger für seine Tätigkeiten eine sog. Bestallungsurkunde aus, die den Nachlasspfleger bei seinen Geschäften legitimiert. Gründe für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sind

  • Das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses, § 1960 Absatz 1 Satz 1 BGB,
  • Keine Erben bekannt sind, § 1960 Absatz 1 Satz 2 BGB,
  • länger ungewiss ist ob, die Erbschaft überhaupt vom Erben angenommen wird, § 1960 Absatz 1 Satz 2 BGB
  • oder auf Antrag durch Dritte zur Geltendmachung von Ansprüchen (z.B Verjährungsverhinderung), § 1961 BGB

Der Nachlasspfleger führt sein Amt vollständig eigenverantwortlich und unabhängig und hat den Nachlass zu sichern, zu verwalten, ggfs. zu versilbern und regelmäßig auch die Erben zu ermitteln. Der Nachlasspfleger bestimmt, welche Schritte zur Sicherung und Verwaltung erforderlich sind, jedenfalls muss er den Nachlass in Besitz nehmen, den Umfang des Nachlasses feststellen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§§ 1960, 1915, 1802 BGB) und dem Nachlassgericht regelmäßig berichten und regelmäßig Rechnung legen, §§ 1960, 1915, 1840 BGB. Die gesamte Tätigkeit des Nachlasspflegers steht unter der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1915, 1837 Absatz 2 Satz 1, 1962 BGB, und unterliegt aus Gründen der Missbrauchsvorsorge bei manchen Geschäften auch bestimmten Genehmigungspflichten, §§ 1960, 1915, 1806 ff, 1812 ff., 1821 ff. BGB.

Die Nachlasspflegschaft ist spätestens mit dem Fortfall des Sicherungsbedürfnisses beendet. Diesas ist in der Regel der Fall, wenn die Erben ermittelt und diese die Erbschaft angenommen und den Nachlass in Besitz genommen haben. Für seine Tätigkeit erhält der Nachlasspfleger prinzipiell nur dann eine Vergütung, wenn er die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübt, §§ 1969, 1915, 1836 BGB, ansonsten erhält er nur Aufwendungsersatz, § 1960, 1915, 1835 BGB.

P
Pflichtteil

Auf Grund der grundgesetzlich garantierten Testierfreiheit kann jeder Erblasser seine Erben nach seinem Willen einsetzen. Er kann also beispielsweise auch seine Kinder oder seinen Ehegatten enterben. Die Testierfreiheit findet ihre Grenze jedoch im Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff BGB). Danach sind gemäß §§ 2303, 2309 BGB pflichtteilsberechtigt:

  • Abkömmlinge (inklusive adoptierte und nichteheliche Kinder)
  • Ehegatte
  • Eltern des Erblassers (sofern keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind)
  • Gleichgeschlechtliche eingetragener Lebenspartner im Sinne des LPartG

Geschwister des Erblassers oder sonstige Dritte (also uch nicht der Lebensgefährte) sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dadurch bekommt der Pflichtteilsberechtigte nur „seinen halben Erbteil ausbezahlt“, wobei vorher die sog Nachlassverbindlichkeiten, wie zB Schulden und Beerdigungskosten in Abzug zu bringen sind. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte/konkrete Nachlassgegenstände.

Damit der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch beziffern kann, hat er gemäß § 2314 BGB gegenüber dem/den Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch bezüglich des Nachlasses. Der/Die Erben müssen über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses wahrheitsgemäße Angaben in einem (falls gewünscht notariellen) Nachlassverzeichnis machen und gegebenenfalls die Werte von im Nachlass befindlichen Immobilien von einem geeigneten Sachverständigen ermitteln lassen.

Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Nach § 199 BGB tritt Fristbeginn mit dem Schluss des Jahres ein, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Pflichtteilsergänzung

Zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten – es soll eine Aushöhlung des Pflichtteils verhindert werden – existiert der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB. Diesen haben dieselben Pflichtteilsberechtigten mit derselben Quote wie beim Pflichtteilsanspruch. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch.

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist das Vermögen des Erblassers maßgeblich, das er zu seinen Lebzeiten verschenkt hat. Die Schenkungen an den Ehegatten sind dabei grundsätzlich voll, also mit 100 Prozent zu berücksichtigen (s. § 2325 Absatz 3 S. 3 BGB). Bei Schenkungen an andere Personen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund des sogenannten Abschmelzmodelles für jedes volle Jahr, gerechnet ab Schenkung, um 10 Prozent reduziert. Damit sind Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen (es sei denn Ehegattenschenkungen).

Sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen gem. § 2330 BGB, z.B. Geburtstagsgeschenke, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht das gebotene Maß überschreiten.

Maßgeblich für die Bewertung des Geschenks ist der Verkehrswert, wobei verbrauchbare Sachen wie beispielsweise Geld mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen sind. Bei nicht verbrauchbaren Sachen wie zB Grundstücken ist zu ermitteln, ob der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung oder im Zeitpunkt des Todes geringer war. Der geringere Wert ist dann für die Pflichtteilsergänzung maßgeblich (sog. Niederstwertprinzip).

Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, muss sich dieser gem. § 2327 BGB auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

Sollte der Erbe ausnahmsweise nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sein, dann richtet sich der Anspruch gem. § 2329 BGB nachrangig gegen den vom Erblasser Beschenkten. Dies betrifft zB Fälle, in den der Erbe selbst (abstrakt) pflichtteilsberechtigt wäre, er aber gem. § 2328 BGB wegen Gefährdung des eigenen Pflichtteils die Pflichtteilsergänzung verweigern kann. Der Anspruch nach § 2329 BGB ist kein Zahlungsanspruch, sondern richtet sich auf Herausgabe des Geschenkes.

Wichtig: Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren (s.o. bei Pflichtteil). Allerdings beginnt die Frist für die Verjährung erst ab Kenntnis der Enterbung und der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung/Schenkung unter Lebenden.

Ausnahme: Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten gem. § 2329 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren. Jedoch beginnt die Verjährung nach § 2329 BGB nicht, wie üblich, am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern nach § 2332 Abs. 1 BGB direkt mit dem Erbfall.

S
Schenkungen und vorweggenommenen Erbfolge

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem eigenen Vermögen jemand anderes unentgeltlich bereichert, § 516 BGB. Aus einem Schenkungsversprechen lassen sich grundsätzlich nur Rechte herleiten, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wurde, § 518 Absatz 1 BGB. Ausnahme ist die sog. formfreie Handschenkung, wenn ohne ein vorangegangenes Schenkungsversprechen der Gegenstand dem Beschenkten sofort verschafft wird (zB das Geburtstagsgeschenk der Tante, das von ihr sofort übergeben wird).

Ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung eigentlich unwirksam ist, wird wirksam, indem die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, s. § 518 Absatz 2 BGB.

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man typischerweise die Übertragung des Vermögens oder großen Teilen davon durch Schenkung (auch gemischte Schenkung oder Schenkung unter Auflage) auf einen anderen bereits zu Lebzeiten und nicht erst durch den Todesfall.

Gründe für lebzeitige Vermögensübertagung sind vielfältig, z.B.:

  • Frühzeitig geordnete Übergabe von Landwirtschaften oder Unternehmen
  • Zur Steueroptimierung
  • Zur finanziellen Unterstützung der Kinder bereits zu Lebzeiten, oder aber auch
  • Zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen unliebsamer Pflichtteilsberechtigter

Gerade steuerliche Aspekte spielen bei der vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle. Denn alle zehn Jahre stehen die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG (bei Ehegatten 500.000 €, bei Kindern 400.000 € usw.) zur Verfügung. Dadurch lassen sich bei rechtzeitiger Planung und Umsetzung erhebliche Beträge (über die Jahrzehnte) steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.
Stets ist bei der vorweggenommenen Erbfolge auch die Absicherung des Schenkers in den Blick zu nehmen. Diese Absicherung erfolgt in der Regel durch Rückforderungsklauseln bspw. für den Fall der Insolvenz des Beschenkten oder seines Vorversterbens vor dem Schenker.

Damit der Schenker in seiner Wohnung weiterhin kostenlos verbleiben darf, spielen zu seiner Absicherung Wohnungs- und Nießbrauchsrechte eine Rolle. Teilweise erfolgen lebzeitige Vermögensübertragungen auch der Gestalt, dass Gegenleistungen (wie Pflegeverpflichtungen o.ä.) vereinbart werden.

T
Testamente und Erbverträge

Häufig ist die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht oder einfach nicht für die konkreten Lebensumstände passend. Das Gesetz sieht deshalb als Ausdruck der Testierfreiheit vor, durch letztwillige Verfügung/Verfügung von Todes wegen (= Testament oder Erbvertrag) gem. § 1937 BGB die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln zu können.

Testament

Das Testament ist in den §§ 2064 ff, 2229 ff BGB geregelt und stellt eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar, mit der der zukünftige Erblasser seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln kann. Neben Erbeinsetzungen können beispielsweise Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung etc. angeordnet werden.

Damit das Testament wirksam ist, muss es zwingend gem. § 2231 Nr. 1 BGB entweder beim Notar errichtet werden (sog. öffentliches Testament gem. § 2232 BGB) oder gem. § 2231 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 2247 BGB vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (sog. eigenhändiges bzw. privatschriftliches Testament).

Eine Formerleichterung sieht das Gesetz gem. § 2267 BGB bei gemeinschaftlichen eigenhändigen Testamenten vor. Diese Form steht jedoch nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG zu. Nach § 2267 BGB ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfasst sowie unterzeichnet und der andere Ehegatte mitunterzeichnet.
Zu beachten ist auch, dass bei der Testamentserrichtung keine Stellvertretung möglich ist, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt (s. § 2065 BGB).

Vorsicht, Ehegattentestamente können Bindungswirkung entfalten. Damit keine Auslegungsschwierigkeiten nach Eintritt des Erbfalls entstehen, sollte immer ausdrücklich geregelt werden, ob beispielsweise eine Erbeinsetzung für den längerlebenden Ehegatten bindend ist oder ob er die Schlusserbfolge nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten noch abändern kann.

Achtung: Ein am PC geschriebenes, anschließend ausgedrucktes und unterschriebenes Testament ist nicht wirksam und damit bedeutungslos!

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein zwischen mindestens zwei Personen geschlossener Vertrag über das zukünftige Erbrecht. Ebenso wie das Testament kann der Erbvertrag nur persönlich geschlossen werden (s. § 2274 BGB), d.h. Stellvertretung ist wie beim Testament nicht möglich. Der Erbvertrag muss gem. § 2276 BGB zwingend beim Notar geschlossen werden und setzt gem. § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus.

Zu Lebzeiten des Erblassers kann dieser grundsätzlich jederzeit sein Testament einseitig widerrufen oder abändern. Dies ist beim Erbvertrag ohne Mitwirkung des Vertragspartners nicht möglich, sofern es sich um bindende, sog. vertragsmäßige Verfügungen handelt. Dies können gem. § 2278 BGB nur sein: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Daneben kann der Erblasser jedoch auch sog. einseitige Verfügungen treffen, die nicht bindend sind. Diese können einseitig widerrufen bzw. geändert werden.

Achtung: Voraussetzung für einen wirksamen Erbvertrag ist, dass mindestens eine bindende, vertragsmäßige Verfügung enthalten ist.

Trotz eines bindenden Erbvertrages besteht jedoch die Möglichkeit, sich in gewissen Konstellation (s. §§ 2281 ff. i.V.m. §§ 2078, 2079 BGB bzw. §§ 2293 ff. BGB) vom Erbvertrag durch Anfechtung oder Rücktritt zu lösen.

Bindungswirkung bedeutet auch nicht, dass der Erblasser sein Vermögen nicht verschenken darf. Jedoch kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers das Geschenk vom Beschenkten gem. § 2287 BGB herausverlangen, sofern es sich um eine den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung handelt. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse (z.B. Sicherung von Pflegeleistungen) für die Schenkung hatte.

Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die testamentarischen Anordnungen des Erblassers umzusetzen, z.B. die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten, die Erfüllung von Vermächtnissen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung etc.. Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 ff BGB geregelt und muss explizit im Testament bzw. Erbvertrag angeordnet sein, andernfalls findet keine Testamentsvollstreckung statt. Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Testamentsvollstreckung, und zwar die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Verwaltungstestamentsvollstreckung.

Bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der Erblasser den Nachlass gem. § 2205 BGB alleine zu verwalten, d.h. nur er hat die Verfügungsbefugnisse über die Nachlassgegenstände, nicht die Erben (s. § 2205 BGB sowie § 2211 BGB). Anschließend hat er gem. §§ 2204 BGB den Nachlass auseinanderzusetzen bzw. abzuwickeln, d.h. ihn entsprechend an die Erben und ggf. Vermächtnisnehmer zu verteilen.

Hingegen bei der Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung muss der Erblasser den Nachlass für die vom Erblasser verfügte Zeit (z.B. bis zum 21. Lebensjahr des Erben) verwalten. Diese Form der Testamentsvollstreckung spielt insbesondere eine Rolle bei behinderten oder überschuldeten Erben. Aber auch bei minderjährigen oder volljährigen aber sehr jungen Erben ist die Dauertestamentsvollstreckung von Relevanz, wenn der Erblasser vermeiden will, dass der unliebsame Erziehungsberechtigte des minderjährigen Erben (zB der Ex-Ehepartner), die Vermögenssorge über das ererbte Geld des minderjährigen Erben erhält oder dass der volljährige, aber noch unerfahrenen Erbe Zugriff auf das große, ererbte Vermögen erhält.

Die Testamentsvollstreckung kann für den gesamten Nachlass oder aber auch nur für Teile davon angeordnet werden.

Der Testamentsvollstrecker kann gem. § 2221 BGB für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

V
Vorsorgevollmacht

Wer aufgrund eines Unfalls, wegen Krankheit oder aufgrund seines Alters seine Dinge nicht mehr für sich selbst regeln kann, der muss seine Angelegenheit von Dritten wahrnehmen lassen. Dafür bestellt ggf. das Betreuungsgericht einen Betreuer, es sei denn der zu Betreuende hat mittels Vorsorgevollmacht vorgesorgt. Dann ist gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB keine Betreuung notwendig, weil der Vorsorgebevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regelt. Falls notwendig, kann das Betreuungsgericht jedoch gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellen. Dieser kann z.B. vom Vorsorgebevollmächtigten Auskunft verlangen.

Durch die Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte rechtswirksam für den Vollmachtgeber handeln und diesen vertreten. Je nach Bedarf kann die Vollmacht sehr umfassend (Generalvollmacht) oder aber auch nur für Teilaspekte (beispielsweise nur für Vermögenssorge) vorgesehen sein.

Achtung: Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung (noch) geschäftsfähig sein, andernfalls ist eine rechtswirksame Bevollmächtigung nicht möglich.

Grundsätzlich ist eine mündliche Bevollmächtigung ausreichend (s. § 167 Abs. 1 BGB), aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht sinnvoll. Für den Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch über Grundstücke verfügen können soll, muss wegen § 29 GBO die Vorsorgevollmacht beglaubigt sein. Dies ist der Fall bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht. Ausreichend ist aber auch, wenn die Unterschrift vom Notar oder einer Betreuungsbehörde beglaubigt ist (s. jüngst BGH, Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19).

Eine Vorsorgevollmacht dient idealerweise auch der Durchsetzung einer Patientenverfügung (§ 1901 a BGB). Diese beiden Regelungen sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.

Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Vermächtnis oder „ich vermache dir“ (§ 1939 BGB) häufig gleichgesetzt mit Erbschaft und „ich vererbe dir“ (§ 1922 BGB). Juristisch sind Vermächtnis und Erbschaft jedoch zwei völlig verschiedene Dinge. Während die durch Erbvertrag oder Testament erfolgte Zuwendung eines Vermögensvorteils (z.B. eines Pkws oder eines Geldbetrages) ohne Erbeinsetzung gemäß § 1939 BGB ein Vermächtnis ist, ist die Zuwendung des gesamten Vermögens nach § 1922 BGB („im Ganzen“) eine Erbschaft. Bei einer Erbschaft tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechtspositionen (sämtliche Aktiva und Passiva) des Erblassers, d.h. er ist mit dem Erbfall z.B. automatisch Eigentümer der Immobilie des Erblassers (sog. „Vonselbsterwerb“). Wohingegen der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf bspw. Zahlung oder Eigentumsübertragung hat. Es bedarf also noch eines „Übertragungsaktes“, dass der Vermächtnisnehmer Eigentümer des vermächtnisweise zugewandten Gegenstandes wird.

Ein Vermächtnis muss durch Testament oder Erbvertrag angeordnet sein (s. §§ 1939, 1941 BGB) Es besteht also grundsätzlich nicht von Gesetzes wegen. Ausnahme: von Gesetzes wegen gibt es zwei gesetzliche Vermächtnisse, nämlich den „Voraus“ gem. § 1932 BGB und den „Dreißigsten“ gem. § 1969 BGB. Das Vermächtnis ist nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG ein Erwerbsvorgang von Todes wegen und kann daher abhängig von der Höhe und den persönlichen Freibeträgen der Erbschaftsteuer unterliegen. Entstehungs- und Bewertungszeitpunkt für die Erbschaftbesteuerung des Vermächtnisses ist der Todeszeitpunkt, §§ 9 Absatz 1 Nr. 1, 11 ErbStG. Das kann z.B. dazu führen, dass das vermachte Wertpapierdepot nach dem Tod einen Wertzuwachs oder eine Wertminderung erfährt, der dann aber für die Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt wird.

Für den Erben, der mit dem Vermächtnis beschwert ist, stellt das Vermächtnis einen Schuldposten, also eine Nachlassverbindlichkeit dar, § 10 Absatz 5 Nr. 2 ErbStG, die dessen Erwerb und somit regelmäßig auch dessen steuerliche Belastung mindert.