Häufig gestellte Fragen
FAQs für Erbrecht & Vermögensnachfolge
Unsere FAQs bieten Ihnen einen ersten Überblick und dienen als Informationsgrundlage. Die FAQs ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen.
Erbrecht
Für den Fall, dass der Erblasser – aus Gründen der Lesbarkeit wird ohne zu diskriminieren nur die männliche Form verwendet – keine rechtswirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, tritt die sog. gesetzliche Erbfolge, geregelt in den §§ 1924 bis 1934 BGB, ein. Die konkrete gesetzliche Erbfolge ist davon abhängig, ob der Erblasser verheiratet war (gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt),von den konkreten Verwandtschaftsverhältnissen und davon, wieviele Erben vorhanden sind.
Ausgangssituation: bei einem verheirateten Ehepaar verstirbt der Ehemann. Es sind 2 Kinder vorhanden.
Gesetzliche Erbfolge: die Ehefrau erbt zu ½ (§§ 1931, 1371 BGB), die beiden Kinder erben jeweils ein ¼ (§§ 1924, 1931 BGB).
Wenn Sie individuelle Lösungen für Ihre persönliche Vermögensnachfolge anstreben, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, müssen Sie Ihren letzten Willen durch Testament oder Erbvertrag niederlegen.
Sofern kein Angehöriger (Ehegatte und/oder Verwandten) erbt, erbt der Fiskus als Zwangserbe, der gem. § 1942 BGB die Erbschaft nicht ausschlagen kann.
Bei einem sog. Berliner Testament handelt sich um ein spezielles gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB), mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder Erben werden. Unter erbschaftsteuerlicher Betrachtung ist ein einfaches Berliner Testament regelmäßig ungünstig, da u.a. die erbschaftsteuerlichen Freibeträge (z.B. § 16 ErbStG) nicht optimal verteilt bzw. ausgenutzt werden.
Ein ausgedrucktes oder mit PC geschriebenes Testament ist formunwirksam, denn es gibt für Testament bestimmte Formerfordernisse (§ 2231 BGB). Danach kann man ein Testament eigenhändig- handschriftlich verfassen (§ 2247 BGB) oder notariell errichten lassen. Beim eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) muss der Ersteller das gesamte Dokument handschriftlich errichten und zusätzlich eigenhändig unterschreiben. Unbedingt sollte das Testament mit Ort- und Datumsangabe versehen sein, damit bei mehreren, sich uUwidersprechenden Testamenten nachvollziehbar ist, welches das jüngste Testament ist.
Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten genügt es, dass nur ein Ehepartner das gemeinsame Testament schreibt (§ 2267 BGB); beide müssen aber eigenhändig unterzeichnen.
Damit Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden und beachtet wird, sollte es an einem sicheren, leicht auffindbaren Ort aufbewahrt werden.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Personen, die mittels Testaments enterbt wurden, dieses Testament verschwinden lassen (was eine Straftat nach § 267 StGB („Urkundenunterdrückung“) darstellt).
Um dies zu verhindern und um sicherzugehen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird, sollten Sie Ihr Testament am besten beim zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht- Ihres Wohnsitzes hinterlegen (s. § 2248 BGB). Der Rechtspfleger am Nachlassgericht nimmt das Testament unter Vergabe einer Hinterlegungsnummer sowie der Aushändigung eines Hinterlegungsscheins in Verwahrung. Die Kosten hierfür sind sehr gering: pauschal 75 EUR plus Eintragungsgebühr im Testamentsregister.
Sinnvoll ist es, Personen, die testamentarisch bedacht sind, schon zu Lebzeiten eine Kopie des Testaments zu übergeben und zu vermerken, wo das Original aufzufinden ist. Auch mündliche und/oder schriftliche Hinweise gegenüber nahestehenden Personen, wo sich das Testament befindet, machen Sinn.
Grundsatz: Der Testierende kann jederzeit sein eigenes Testament widerrufen (§§ 2254 ff. BGB). Dies ist jedoch nur zu Lebzeiten des Testierenden möglich, nicht mehr nach dessen Tod.
Ausnahme: Etwas Anderes kann bei einem Ehegattentestament oder einem Erbvertrag gelten, denn gegebenenfalls unterliegt der Testierende einer testamentarischen oder erbvertraglichen Bindung. Dies bedeutet, dass der Testierende sich hier nicht frei und einseitig vom Testament lösen kann, sondern grundsätzlich nur im Zusammenwirken mit seinem Ehegatten. Zu den Ausnahmen (einseitiger Widerruf zu Lebzeiten) sprechen Sie uns bitte gerne an.
Form des Widerrufs (§§ 2254 ff. BGB):
Ein Widerruf kann auch durch ein später errichtetes, dem älteren Testament widersprechende Testament erfolgen. Das später errichtete Testament kann lediglich den Widerruf des älteren Testaments vorsehen oder aber auch andere Anordnungen enthalten, die dem früher errichteten Testament inhaltlich entgegenstehen.
Auch durch die physische Vernichtung des Testaments in Widerrufsabsicht ist ein Widerruf möglich.
Zum (einseitigen) Widerruf beim Ehegattentestament sprechen Sie uns gerne an.
Ihr geschiedener Ehegatte kann sie grundsätzlich nicht – zumindest nicht auf direktem Wege – beerben. Es gibt nämlich keine gesetzliche Erbfolge zwischen geschiedenen Eheleuten. Mittelbar kann der geschiedene Ehegatte jedoch am Vermögen des erstverstorbenen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich partizipieren. Diese Möglichkeit besteht, wenn das gemeinsame Kind nach Ihrem Tod erbt, selbst kinderlos ist, vor dem geschiedenen Ehegatten verstirbt und von diesem beerbt wird. In diesem Falle beerbt der geschiedene Ehegatte das eigene Kind, in dessen Vermögen/Erbmasse sich ggf. noch das Erbe des vorverstorbenen, geschiedenen Ehegatten befindet. Falls dies unerwünscht ist, besteht Handlungsbedarf.
Bei der durch Adoption auftretenden Rechtsfolgen ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Angenommenen (= Adoptierte) um einen Minderjährigen oder Volljährigen handelt.
Achtung: Für Adoptionen, die vor dem 01.01.1977 bzw. auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stattfanden, gelten Sonderregelungen.
Adoption eines Minderjährigen:
Durch die Adoption erlangt das minderjährige Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB). Das adoptierte minderjährige Kind ist dadurch in vollem Umfang der Stellung eines leiblichen Kindes gleichgestellt. Dies zieht auch ein uneingeschränktes Erbrecht ( § 1924 BGB) und Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) nach sich.
Zusätzlich führt die Minderjährigenadoption auch für die eigenen Abkömmlinge des Adoptivkindes zu einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern und damit zu einem gesetzlichen Erbrecht.
Die Adoption begründet jedoch nicht nur ein Erbrecht des angenommenen Kindes im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern, sondern führt auch für die Adoptiveltern zu gesetzliche Erbansprüchen (§ 1925 BGB).
Durch die Adoption eines Minderjährigen erlischt jedoch das Erbrecht zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandte (§ 1755 BGB).
Adoption eines Volljährigen:
Grundsätzlich gelten bei der Volljährigenadoption die Regeln der Minderjährigenadoption (s.o.), aber folgende Besonderheiten gilt es prinzipiell zu beachten:
– Der Angenommene erbt nur vom Annehmenden (nicht von dessen sonstiger Verwandtschaft), § 1770 Abs. 1 BGB.
– Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und Verwandten des Angenommenen bleibt bestehen, § 1770 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet also, dass der angenommene Volljährige für den Fall des Todes seiner leiblichen Eltern (Verwandtschaft) auch bei diesen erb- und/oder pflichtteilsberechtigt ist.
Nein, ein überschuldetes Erbe müssen Sie nicht antreten. Es gilt aber sehr exakt zu prüfen, was zu tun ist. Grundsätzlich haftet man als Erbe auch für den verschuldeten Nachlass nicht nur mit dem Nachlassvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen (grundsätzlich bis hin zur Insolvenz). Prinzipiell kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden (§ 1942 Abs. 1 BGB). Das ist aber in der Regel die schlechteste Handlungsvariante! Es gibt gute andere Regelungen, insbesondere zur Haftungsbeschränkung (z.B. Dürftigkeitseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz)!
Trotz Enterbung kann der Enterbte u.U. zumindest seinen Pflichtteil geltend machen. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) – Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, usw., wenn diese gesetzliche Erbenwären. Jedoch schließt der näher mit dem Erblasser verwandte Abkömmling den entfernteren Abkömmling aus. D.h. lebt noch das Kind des Erblassers, so ist der Enkel nicht pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind außerdem die Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG.
Wenn der Verstorbene kinderlos verstorben ist, sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins und noch weiter entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Achtung: Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Enterbte Kenntnis vom Todesfall des Erblassers und über seine Enterbung bzw. den zu geringen Erbteil erlangt.
Ja, dies ist der Fall. Innerhalb eines Monat nach Kenntnis vom Tod des Kunden hat die Bank eine sog. Kontrollmitteilung (Anzeige gem. § 33 ErbStG) an die Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes zu senden. Dabei muss die betroffene Bank das von ihr verwaltete Vermögen und gegen sie gerichtete Forderungen zum Zeitpunkt des Todestages mitteilen.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, also den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen.
Zur gerechten und zügigen Verteilung des Nachlasses, zum Schutz des Vermögens, zur Erhaltung des Familienfriedens sowie zur finanziellen Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder ist die Testamentsvollstreckung in der Regel ein geeignetes Mittel der Wahl.
Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 ff. BGB geregelt und muss vom Erblassers testamentarisch oder erbvertraglich angeordnet sein.
Nach § 1968 BGB haben in erster Linie die Erben die Bestattungskosten zu tragen. Falls die Kosten von den Erben nicht eingefordert werden können bzw. kein Vermögen vorhanden ist, haben die Unterhaltsverpflichteten die Beerdigungskosten zu bezahlen. Es ist durchaus möglich, dass die Unterhaltsverpflichteten selbst dann für die Bestattungskosten aufkommen müssen, wenn sie und auch alle anderen Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
Gibt es keine unterhaltspflichtigen Personen, so haben die Angehörigen die Bestattungskosten zu tragen. Eine Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten kann auch aufgrund Vertrags oder eines Schadensersatzanspruchs bei Tötung bestehen.
Von der Kostentragungspflicht ist die Pflicht zur Bestattung zu unterscheiden. Wer die Bestattung organisieren und ausrichten muss, muss diese nicht zwangsläufig bezahlen.
Jedes Bundesland hat ein eigenes Bestattungsgesetz, welches die Pflichten und Rechte regelt.
In Bayern ergibt sich die Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 15 BestG.
Vermögensnachfolge
Das Thema Vermögensnachfolge umfasst alle Fragen rund ums persönliche Vermögen, insbesondere an welche Personen dieses Vermögen wann und wie übergehen soll. Vermögensnachfolge ist der Überbegriff für alle Vermögensverfügungen, die vom Inhaber (Eigentümer) des Vermögens getroffen werden, egal ob zu Lebzeiten (z.B. durch Schenkungen) oder von Todes wegen (beispielsweise durch erbrechtliche Regelungen wie Testamente).
Hier gilt: je früher, umso besser (oder fast immer) bzw. bei familiären oder persönlichen Veränderungen! Wenn es Ihnen natürlich gleichgültig ist, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht, sie Ihr Vermögen eh verprassen wollen oder es Ihnen egal ist, wie viel Streit und Leid es bei Ihren Angehörigen auslösen kann, wenn nichts geregelt ist, dann müssen Sie sich keine Gedanken machen. Andernfalls sollten Sie sich rechtzeitig handeln.
Sie sind verheiratet, haben Kinder und nichts testamentarisch geregelt? Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein und es kann passieren, dass der längerlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen muss, um die Miterben auszahlen zu können. Falls dies droht, gilt es noch zu Lebzeiten vorzusorgen und durch kluge testamentarische oder erbvertragliche Regelungen den längerlebenden Ehegatten abzusichern. Regeln Sie diese Fälle unbedingt und sichern Sie Ihre Angehörigen bedarfsgerecht ab!
Von allergrößter Bedeutung ist die Regelung der Vermögensnachfolge bei allen Formen des Zusammenlebens ohne Trauschein! Dabei ist es völlig gleichgültig, ob es sich um sog. Patchworkfamilien handelt oder um gleichgeschlechtliche Beziehungen bzw. „wilde Ehen“. Auch hier gilt: ohne Trauschein tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die gerade in diesen Konstellationen in der Regel den Interessen der Beteiligten überhaupt nicht gerecht wird. Der Lebensgefährte, zu dessen Gunsten keine Regelung getroffen wurde, bekommt nämlich gar nichts! Denn das deutsche Erbrecht geht bei der gesetzlichen Erbfolge vom blutsverwandtschaftlichen Erbrecht aus, nach dem Motto: „das Gut folgt dem Blut“. Das spezielle Ehegattenerbrecht gilt bei unverheirateten bzw. „unverpartnerten“ Personen nicht.
Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation schon zu Lebzeiten; in der Regel hat dies auch mit der Überlegung zu tun, die steuerliche Belastungen der Vermögensübertragungen zu reduzieren (z.B. mehrfache Nutzung von steuerlichen Freibeträgen). So übertragen regelmäßig Privatpersonen mit Immobilien dieses Immobilienvermögen oder Unternehmer ihr Unternehmen schon zu Lebzeiten auf die Kinder beispielsweise gegen Einräumung von Nießbrauchrechten. Neben der Erstellung von Schenkungs- bzw. Übergabeverträgen erfordert die vorweggenommene Erbfolge immer auch die Beleuchtung von erb-, steuer-, familien- und auch sozialrechtlichen Themen.
Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die allgemeinen Freibeträge in §§ 15, 16 ErbStG abhängig von sogenannten Steuerklassen. Ehegatten sind danach besonders steuerlich begünstigt, sie haben einen grundlegenden Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR, Kinder einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und Enkel in Höhe von 200.000 EUR. Zudem gibt es viele weitere steuerlichen Freibeträge. Besonders wichtig für Privatpersonen dürfte hier die steuerliche Begünstigung des sog. Familienheims sein, § 13 Absatz 1 Lit. 4 a), Lit. 4 b), Lit. 4 c) ErbStG. Bei Unternehmern sind als besondere Begünstigungsvorschriften u.a. die §§ 13 a ff. ErbStG zu beachten. Bitte beachten Sie unbedingt, dass insbesondere bei Unternehmern weitere steuerliche Regelungen, z.B. des Ertragssteuerrechts, zu beachten sind.
Regel Nr. 1: in dem Sie sich rechtzeitig hierüber Gedanken machen!
„Alle 10 Jahre gelten die Freibeträge wieder neu“, d.h. Vermögen kann unter mehrfacher Ausnutzung derselben Freibeträge „gestreckt“ in mehreren Tranchen übertragen werden (z.B. im Wege vorweggenommener Erbfolge). Das eröffnet bei rechtzeitiger Planung enorme Steuersparpotentiale!
Regel Nr. 2: Übertragungen mit Gegenleistungen!
Sie übertragen beispielsweise eine vermietete Immobilie vollständig, behalten sich aber ein Nießbrauchrecht vor. Dieses Nießbrauchrecht schmälert die Höhe des Erwerbs im Sinne des ErbStG, zudem haben Sie als übertragende Person zumindest noch ein spezifisches Nutzungsrecht.
Regel Nr. 3: Ausnutzung spezieller erb- und familienrechtlicher Konstellationen!
Haben Sie schon einmal von der sogenannten Güterstandsschaukel gehört? Sehr vereinfacht ausgedrückt werden hier durch diverse Wechsel zwischen den gesetzlichen Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung erhebliche Steuersparpotentiale ermöglicht. Bitte beachten Sie aber, dass dies in der tatsächlichen Umsetzung mit erb- und steuerrechtlich versierten Fachleuten und Notaren sehr genauer und komplexer Regelungen bedarf!
Kennen Sie das sogenannte „Supervermächtnis“? Sehr vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um ein spezielles, testamentarisch oder erbvertraglich angeordnetes Bestimmungsrecht für den oder die Erben, die es dem/den Erben oder auch Testamentsvollstrecker ermöglicht, den Zeitpunkt und die Art der Zuwendung in einem gewissen Rahmen bestimmen zu können, um für die Zukunft einen erweiterten steuerlichen Spielraum zu schaffen. Auch hier gilt: nur gemeinsam mit erb- und steuerrechtlich versierten Fachleuten!
Adoption: im Wege der Erwachsenenadoption (geregelt in den §§ 1767 ff. BGB) lassen sich ebenfalls erhebliche Steuersparpotentiale heben. Wichtig ist in diesem Verfahren, dass zwischen Adoptiertem und adoptierender Person ein spezifischen Näheverhältnis, ein sog. Eltern-Kind-Verhältnis, nachgewiesen werden kann. So erhält die adoptierte Person die gleichen Freibeträge wie ein leiblicher Abkömmling, also 400.000 EUR. Bitte beachten Sie hier aber auch die „Nebenwirkungen“, nämlich das Entstehen von Unterhaltspflichten gegenüber der adoptierenden Person und die Regelungen zum Führen des Namens der adoptierenden Person, das Namensrecht!
Regel Nr. 4: Tue Gutes mit deinem Vermögen!
Die Gründung einer Stiftung bzw. Begünstigung einer gemeinnützigen Organisation kann ebenfalls erhebliche Steuersparmöglichkeiten generieren! Dazu mehr bei Punkt „Wie funktioniert Vermögensnachfolge mittels Stiftung“.
Freibeträge sind von Erwerben („Schenkungen/Erbschaften“) für die Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen und reduzieren die Steuerbelastung. Die allgemeinen Freibeträge (gemäß § 16 ErbStG) bestehen
- für den Ehegatten und den Lebenspartner (im Sinne des LPartG) in Höhe von 500 000 Euro;
- für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
- für Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
- für die übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
- für Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
- für die übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Tue Gutes und rede darüber! Der Steuergesetzgeber hat vor wenigen Jahren mit den Regelungen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements weitere Steuersparmöglichkeiten durch die Gründung einer oder Einbringung von Vermögen in eine Stiftung geschaffen.
Gemeinnützige Stiftung
Dabei muss es sich um eine fremd- und gemeinnützige Stiftung im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (AO) handeln. Die Stiftung muss zwingend eine Satzung erhalten, in der insbesondere die Anforderungen der besonderen steuerlichen Vorschriften der §§ 52 ff. AO dokumentiert sind. Es muss ein oder mehrere Stiftungsgremien geben und der Gründungsprozess muss mit den jeweiligen Landesstiftungs- und Finanzbehörden abgestimmt werden. Für den Spender ergibt sich im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung ein Sonderausgabenabzug in Höhe von bis zu einer Million EUR (bei Ehegatten zwei Millionen EUR) nach § 10 b Absatz 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) pro Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) und damit erhebliches Steuersparpotential. Auf Seiten der gemeinnützigen Stiftung ist die Vermögensmehrung nach § 13 Absatz 1 lit. 16 ErbStG vollständig von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit.
Familienstiftung
Eine andere, steuerlich nicht so begünstigte Variante der Stiftung sind die sogenannten Familienstiftungen. Diese erfüllen nicht die vorgenannten abgabenrechtlichen Voraussetzungen, weil einzelne Personenkreise (z.B. Kinder) in besonderer Weise begünstigt werden. Insbesondere im Wege der Unternehmensnachfolgeregelungen ist an diese Möglichkeit zu denken.